Satzung

Stand: Februar 2021

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen ,.Rhein-Ruhr Unternehmerkreis" (RUK) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum (Westring 11-13, 44787 Bochum).
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Zweck des Vereines ist:

1. Unternehmer und Existenzgründer aus Rhein / Ruhr Kreis über die Berufsbilder über die Berufsbildung / Ausbildung zu informieren, bei der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen zu unterstützen sowie Projekte und Maßnahmen zur Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten durchzuführen oder an diesen zu beteiligen.
2. Durch geeignete Maßnahmen und Bildungsarbeiten, Jugendliche auf die Arbeitswelt vorzubereiten und den Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Untersützung der Azubis / Studenten und diese mit den Unternehmern in Verbindung zu bringen.
3. Unternehmer zur Förderung der Bildung und Kultur zu ermutigen. Gemeinsam mit der Unternehmer zusätzliche Potenziale für das Studium, Praktikumsstelle und für die betriebliche Ausbildungsplätze für insbesondere jugendlichen zu ermöglichen die auf dem angesprochenen Bereiche schwer Zugang finden.
4. Die finanzielle und ideelle Förderung der Völkerverständigung zwischen dem deutschen, als auch dem türkischen Volk. Dieser wird durch die Durchführung öffentlicher informativer Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Seminare, kulturelle Feste, künstlerische Ausstellungen verwirklicht. Für den Abbau der herrschenden Intoleranz bzw. Vorurteile der Völker werden auf nationale / internationale Ebene Begegnungsmöglichkeiten organisiert.
5. Den Jugendlichen und Mitbürgern in allen Altersgruppen im Rahmen der Jugendbildung bzw. Allgemeinbildung zu kulturellen und sozialen Themen Wissenserwerb zu ermöglichen.
Der Verein will die Jugendliche auf soziale Umstände aufklären und zur Vorbeugung aufmerksam machen. Organisationen wie Fortbildungsseminare, Einladungen von Spezialisten und kulturelle Veranstaltungen sollen helfen dieses Ziel zu verwirklichen.
6. Nachhilfekurse bzw. schulische Förderprogramme zu organisieren.
7. Der Verein selbst kann Mitglied von gemeinnützigen Organisationen / Verbänden werden und mit den anderen gemeinnützigen Vereinen zusammenarbeiten.

Der Verein möchte zum sozialen Umfeld sowie zum sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben seiner Mitmenschen, beitragen und ferner die erforderliche Koordination beschaffen. Er hat sich unter anderem auch zum Ziel gesetzt, die deutsch-türkischen Beziehungen zu fördern, indem er soziale, erzieherische, kulturelle und ähnliche Einrichtungen gründet und unterstützt.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke möchte der Verein u. a. Räumlichkeiten mieten. Sekretariat aufbauen, Infostände bilden, Bildungsseminare und Erfahrungsaustauschprogramme organisieren, Publikationen veröffentlichen, Begegnungsmessen für Unternehmer und Jugendlichen veranstalten weiterhin auch Stipendien geben.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen und Bedarf keiner Begründung.
Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
a. Ordentliches Mitglied
b. Fördermitglied
c. Ehrenmitglied
Das Fördermitglied unterstützt mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins, hat jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende des Jahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen kann
2. durch Tod
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist
2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
3. bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens
4. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen beschädigt werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. dem Schriftführer
4. dem Buchhalter
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Buchhalter sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungsberechtigt sind stets 2 Vorstandsmitglieder zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit offenen Wahlen gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden.
Der Vorstand kann im Gesamten oder teilweise durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Alle ordentlichen Mitglieder können sich zur Wahl stellen.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt.
Der Buchhalter hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Belege vorhanden sind. Ferner hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied seitens des Vorstandes bevollmächtigt werden.
Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 6.

§ 9 Einkünfte des Vereins
Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:
1. Mitgliederbeiträgen
2. Spenden von Personen oder Institutionen
3. Veranstaltungen

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitgliedschaft. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheiden in einer zweiten Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.

Rhein-Ruhr
Unternehmerkreis e.V.